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Schadenersatzrecht | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht

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Das Gewährleistungsrecht sorgt dafür, dass der Übergeber (meist der Verkäufer oder Werkunternehmer) verschuldensunabhängig für die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes bzw. des Werks im Zeitpunkt der Übergabe einzustehen hat.

Gewährleistungsfälle kann es daher in nahezu allen Lebensbereichen geben; leider auch bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften, wie

  • beim Kauf eines Fahrzeugs,
  • beim Kauf einer Liegenschaft bzw. der Errichtung eines Gebäudes („Baumangel“), oder
  • beim Kauf eines Unternehmens.

Die Frage, ob tatsächlich ein Gewährleistungsfall vorliegt und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der eigenen Rechte bestehen, lässt sich aber stets nur anhand der konkreten Vertragslage beurteilen. Dies auch deshalb, weil das Gewährleistungsrecht in vielen Bereichen dispositiv, das heißt durch den Vertrag abänderbar, ist.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass das Gewährleistungsrecht gerade in den letzten Jahren nochmals viel differenzierter geworden ist; es kommt demnach auch darauf auf, ob es sich bei den Vertragspartnern um Unternehmer oder Verbraucher handelt und um welchen Vertragstyp es geht. Siehe dazu auch den Beitrag >>Änderungen im Gewährleistungsrecht<<.

Schadenersatzrecht

Ein- bzw. Ausklappen

Das Schadenersatzrecht kann im Fall einer mangelhaften Vertragserfüllung das Gewährleistungsrecht ergänzen bzw. unter Umständen auch der „Rettungsanker“ sein; insbesondere dann, wenn die Gewährleistungsrechte bereits verjährt sind.

Das Schadenersatzrecht beschränkt sich jedoch nicht auf Fälle einer mangelhaften Vertragserfüllung und kann auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses zur Anwendung gelangen; man spricht in diesem Fall vom „deliktischen Schadenersatz“. Ein klassischer Anwendungsfall eines deliktischen Schadenersatzanspruchs ist etwa der Ersatz für den Fahrzeugschaden und für die erlitten Schmerzen („Schmerzengeld“) infolge eines Verkehrsunfalls; aber auch die Haftung aus fehlerhaften Produkten („Produkthaftungsgesetz“) gehört zum deliktischen Schadenersatzrecht.

Das Schadenersatzrecht setzt grundsätzlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. In diversen Bestimmungen wird von diesem Grundsatz aber wieder abgegangen; außerdem ist auch das Schadenersatzrecht weitgehend dispositiv, sodass auch stets die konkrete Vertragslage zu prüfen ist.

Wir behalten den Durchblick und beraten Sie gerne; sowohl bei der Geltendmachung wie auch bei der Abwehr von (behaupteten) Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen.

Unsere Rechtsanwälte für Sie sind: