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Änderungen im Gewährleistungsrecht

seit 01.01.2022

Der endgültige Abschied vom einheitlichen Gewährleistungsrecht

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben kam es zu etlichen Änderungen im (österreichischen) Gewährleistungsrecht. Das Gewährleistungsrecht ist nun (noch) differenzierter und dadurch auch deutlich komplizierter. Von einem einheitlichen Gewährleistungsrecht kann daher keine Rede mehr sein.

Das zeigt sich insbesondere auch darin, dass sich in gleich drei Gesetzen – nämlich dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und nunmehr auch im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) – gewährleistungsrechtliche Kernbestimmungen befinden.

Welches Gesetz für welchen Vertrag?

Das ABGB gelangt fortan (konkret für ab 01.01.2022 verwirklichte Sachverhalte) für Verträge zwischen zwei Unternehmern (B2B) oder zwischen zwei Verbrauchern (C2C) zur Anwendung.

Bei sogenannten Verbrauchergeschäften, also bei Verträgen bei denen einerseits ein Unternehmer und andererseits ein Verbraucher beteiligt ist (B2C), ist zu differenzieren:

Bei Verbraucherverträgen über den Warenkauf oder über digitale Inhalte kommen für Sachverhalte ab 01.01.2022 vorrangig die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften im VGG und im KSchG zur Anwendung, wobei subsidiär auch die allgemeinen Bestimmungen im ABGB zu beachten sind.

Für alle anderen Verbraucherverträge (etwa Liegenschaftskaufverträge oder Werkverträge) gilt das neue VGG aber nicht, sodass hier das KSchG und das ABGB anzuwenden sind.

Inhaltliche Änderungen und Neuerungen

Allgemeine Änderungen im ABGB

  • Neukonzeption Gewährleistung- bzw. Verjährungsfrist:

Als Gewährleistungsfrist wird nunmehr der Zeitraum verstanden, in dem der Mangel hervorkommen bzw. auftreten muss. Die Gewährleistungsfrist beträgt – wie bisher – bei beweglichen Sachen zwei und bei unbeweglichen Sachen drei Jahren.

Neu ist, dass sich an die Gewährleistungsfrist nunmehr eine dreimonatige Verjährungsfrist anschließt, binnen derer die Gewährleistungsrechte gerichtlich geltend zu machen sind.

  • Aktualisierungspflicht bei digitalen Leistungen bzw. Verträgen mit digitalen Elementen

 

Wesentliche Neuerungen im VGG

  • zugunsten des Verbrauchers zwingendes Recht (so wie bisher bereits im KSchG)
  • neuer (objektiver) Mangelbegriff
  • Vermutungsfrist der Mangelhaftigkeit von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Tritt der Mangel daher innerhalb dieser Frist hervor, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Für den Übernehmer ist es daher deutlich einfacher, seine Gewährleistungsrechte durchzusetzen, wenn der Mangel innerhalb der Vermutungsfrist hervorkommt.

Achtung: Bei Verbraucherverträgen die nicht dem Anwendungsbereich des VGG unterliegen (also etwa Liegenschaftskaufverträge oder Werkverträge) gilt nach wie vor die 6-monatige Vermutungsfrist und auch der traditionelle Mangelbegriff.

Resümee

Im Detail bringt daher das neue Gewährleistungsrecht doch viele Änderungen. Außerdem ist die Gefahr, auf die falsche gesetzliche Grundlage zurückzugreifen, deutlich erhöht.

Wir behalten für Sie den Durchblick und stehen Ihnen bei Fragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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