Der Oberste Gerichtshof musste in den letzten Jahren mehrfach über die Formgültigkeit von mehrblättrigen fremdhändigen Testamenten entscheiden. Es ging also um Fälle, in denen das fremdhändige Testament aus mehreren (losen) Blättern bestand und sich die Unterschrift des Testators und/oder der Testamentszeugen nur auf einem dieser Blätter befand.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 579 ABGB, der aktuell wie folgt lautet:
„(1) Eine [vom Verfügenden] nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
(2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.“
Den Ausgangspunkt bildet dabei die Entscheidung OGH 26.06.2018, 2 Ob 192/17z, in welcher der zweite Senat folgenden Leitsatz formuliert hat:
„Für die Formgültigkeit einer […] letztwilligen Verfügung ist jedenfalls zu fordern, dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den mehreren losen Blättern zum Ausdruck kommt, wie er in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Verwendung mehrerer loser Blätter für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments als notwendig erachtet wird (vgl 4 Ob 29/04z; 5 Ob 52/04i; RIS‑Justiz RS0018303). Dazu könnte neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein (vgl 5 Ob 52/04i).“
Aus dieser Entscheidung wurde überwiegend gefolgert, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen mehreren losen Blättern (= innerer Urkundenzusammenhang) insbesondere durch die Textfortsetzung (ggf. untermauert durch eine Seitennummerierung) erreicht werden kann.
In mehreren darauffolgenden Entscheidungen ließ der OGH bereits erkennen, dass er beim inneren Urkundenzusammenhang einen strengen Maßstab anlegt. So wurde der inhaltliche Zusammenhang in der Entscheidung OGH 28.11.2019, 2 Ob 145/19s verneint, weil auf dem zweiten losen Blatt bloß die Unterschriften des Erblassers und der Testamentszeugen (samt Bestätigung, dass der Testator in deren Anwesenheit die Nuncupatio geschrieben und das Testament unterfertigt habe) vorhanden war, jedoch keine inhaltliche Bezugnahme auf den Text der letztwilligen Verfügung.
Demzufolge verneinte der zweite Senat auch in der Entscheidung OGH 30.01.2020, 2 Ob 218/19a einen inneren Urkundenzusammenhang, weil das zweite Blatt – neben einer Seitennummerierung samt Angabe des Namens und der Adresse des Notars in der Kopfzeile – nur die Unterschrift des dritten Testamentszeugen enthalten hat. Gleiches gilt für den Fall, dass auf dem letzten Blatt nur Ort und Datum sowie die Unterschrift des Testierenden und der Testamentszeugen zu finden sind (OGH 26.05.2020, 2 Ob 51/20v und OGH 17.09.2020, 2 Ob 143/20y).
In der Entscheidung OGH 27.11.2020, 2 Ob 77/20t befand sich auf dem zweiten Blatt eines fremdhändigen wechselseitigen Testaments der Satz „Mit dieser letztwilligen Verfügung widerrufen wir, [Erblasserin] und [Beklagter], allfällige vor diesem Testament errichtete letztwillige Verfügungen“, darunter Ort und Datum sowie die Unterschriften der beiden Testierenden und der drei Testamentszeugen.
Der zweite Senat führte dazu aus, dass der am Beginn des zweiten Blatts stehende Satz mangels einer Bezugnahme inhaltlicher Natur die innere Urkundeneinheit nicht herstellen könne.
Die oben erwähnten Entscheidungen aus den Jahren 2019 und 2020 haben allesamt Testamente zu beurteilen gehabt, die keine echte textliche Fortsetzung aufgewiesen haben, weswegen die (den inneren Urkundenzusammenhang verneinenden) Judikate immer noch mit der Leitentscheidung OGH 26.06.2018, 2 Ob 192/17z in Einklang zu bringen waren.
Die aktuellste Entscheidung OGH 26.04.2022, 2 Ob 29/22m führte jedoch zu einer (klaren) Wende von dem in OGH 2 Ob 192/17z postulierten Leitsatz. Das der Entscheidung 2 Ob 29/22m zu beurteilende Testament bestand im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung aus zwei Blättern, wobei der Text vom ersten Blatt am zweiten Blatt fortgesetzt wurde. Außerdem wurde noch am Tag der Testamentsunterfertigung eine Kopie des Testaments angefertigt und die losen Blätter des Originaltestaments wurden mit einer rot-weiß-roten „Bundesschnur“ zusammengenäht.
Der zweite Senat gelangt trotzdem zum Ergebnis, dass die „bloße Fortsetzung des Texts genügt hingegen bei einer nicht handschriftlich verfassten fremdhändigen letztwilligen Verfügung nicht zur Herstellung innerer Urkundeneinheit.“
Auch dieses Testament wurde daher vom OGH für formunwirksam angesehen.