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Der OGH, das mehrblättrige Testament und die äußere Urkunden­einheit

Problemaufriss

In den letzten Jahren standen mehrfach mehrblättrige fremdhändige Testamente auf dem Prüfstand des Höchstgerichts. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung setzt die Bejahung der Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments das Vorliegen entweder einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit voraus.

Dass der OGH mittlerweile eine sehr strenge Ansicht zur Begründung einer inneren Urkundeneinheit vertritt, wurde im jüngsten >>Beitrag<< dargelegt. Aber auch die Rechtsprechung zur äußeren Urkundeneinheit ist nicht nur aus juristischer Sicht spannend, sondern für die Praxis äußerst relevant.

Die feste Verbindung zur Begründung der äußeren Urkundeneinheit im Lichte der jüngsten Judikatur des OGH

Eine äußere Urkundeneinheit liegt nach der aktuellen Rechtsprechung des OGH (siehe RIS-Justiz RS0132929 [insb. T1]) vor, wenn „die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurde[n], dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde losgelöst werden kann, wie zB beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile“.

 

Aufgrund dieses Leitsatzes verwundert es nicht, dass der OGH die äußere Urkundeneinheit verneint, wenn die einzelnen Bestandteile nur mit einer Büroklammer verbunden sind (OGH 26.06.2018, 2 Ob 192/17z). Lässt sich diese doch zweifellos ohne Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde beseitigen. Auch die Verwahrung zweier loser Blätter in einem Kuvert begründet keine äußere Urkundeneinheit (OGH 28.11.2019, 2 Ob 143/19x). Ebenso wenig das Aufbewahren der losen Blätter im Tresor eines Rechtsanwalts.

 

In den Entscheidungen OGH 26.05.2020, 2 Ob 51/20v, 19.09.2020, 2 Ob 143/20y und 27.11.2020, 2 Ob 77/20t ging das Höchstgericht noch einen Schritt weiter und hat jeweils die Ansicht vertreten, dass auch durch die Verwendung einer einzigen Heftklammer keine äußere Urkundeneinheit hergestellt werde.

Daraus lässt sich schon erkennen, dass der OGH auch bei der Begründung einer äußeren Urkundeneinheit keinen allzu lockeren Maßstab anlegt, zumal eine Heftklammer doch weniger leicht zu entfernen ist als eine bloße Büroklammer.

 

Vor diesem Grund wurde mit Spannung der Ausgang der Entscheidung des OGH vom 16.03.2022 zu 2 Ob 25/22y erwartet, der ein Testament zugrunde lag, welches mit drei seitlich angebrachten Heftklammern verbunden war. Dazu führte der zweite Senat wie folgt aus:

„Mit der Annahme, dass die vorliegende Verwendung dreier seitlich angebrachter Heftklammern im Hinblick auf die Festigkeit der damit erzielten Verbindung an ein Binden, Kleben oder Nähen der einzelnen Blätter heranreicht, überschreitet das Rekursgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht.“

 

Heftklammern sind für die Herstellung der äußeren Urkundeneinheit daher nicht per se untauglich. Es kommt wohl auf die Anzahl und die Verteilung an. Es bleibt abzuwarten, ob der OGH auch bei zwei seitlich angebrachten Heftklammern eine ausreichend feste Verbindung annimmt.

Der zeitliche Aspekt

Zu berücksichtigen ist außerdem, zu welchem Zeitpunkt die äußere Urkundeneinheit spätestens hergestellt sein muss; also bis wann die Urkundenteile gebunden, geklebt, genäht oder mit mehreren Klammern fest miteinander verbunden werden. Auch dazu hat der OGH zwischenzeitlich relativ klare Leitlinien festgelegt.

 

Ein äußerer Zusammenhang ist (nur) dann zu bejahen, wenn entweder vor der Unterschriftsleistung von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs, das heißt uno actu mit diesem, die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde (siehe 16.03.2022, 2 Ob 25/22y).

 

Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn das Testament bei einer auswärtigen Amtshandlung eines Notars auf unverbundenen Blättern errichtet und erst später im Notariat gebunden wurde. In diesem Fall hätte es auch nicht genügt, wenn es der Notar bei Ankunft in der Kanzlei sofort dem Sekretariat übergeben hätte und es dort sofort gebunden worden wäre (OGH 30.01.2020, 2 Ob 218/19a).

 

Aus der Entscheidung OGH 27.11.2020, 2 Ob 141/20d ergibt sich, dass das Erfordernis des Herstellens der Verbindung „während“ des Testiervorgangs (bzw. „uno actu“ mit diesem) nicht dahin verstanden werden kann, dass die Verbindung schon bei Leistung der Unterschriften vorhanden sein müsste. Vielmehr genügt es, wenn die Verbindung in unmittelbarem Anschluss daran hergestellt wird.

Tipps für die Praxis

  • Um nicht der strengen Prüfung des OGH hinsichtlich des inneren Urkundenzusammenhangs ausgesetzt zu sein, empfiehlt sich jedenfalls die Herstellung einer äußeren Urkundeneinheit.
  • Die Urkundenteile müssen so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde losgelöst werden kann. Dies kann insbesondere durch Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile, aber nach der Rechtsprechung auch durch drei seitlich angebrachte Heftklammern, erreicht werden.
  • Die Urkundenteile müssen spätestens „uno actu“ beim Testiervorgang miteinander verbunden werden. Um Auslegungsmissverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich in der Praxis jedoch, die feste Verbindung noch vor dem Unterschriftstermin herzustellen.
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