Wie in allen rechtlichen Angelegenheiten empfiehlt es sich, vorab professionellen Rat einzuholen, auch wenn damit Kosten verbunden sind.
Erfahrungsgemäß sind Rechtsstreitigkeiten aufgrund unbedachter Vereinbarungen, Regelungen etc. mit umso höheren Kosten sowie unnützem Zeitaufwand und dem Verbrauch von Ressourcen verbunden.
Setzen Sie keine unüberlegten Schritte!
Informieren Sie sich daher über die Folgen, bevor Sie Ihren Partner damit konfrontieren. Überlegen Sie sich, was eine Scheidung für Sie bedeutet, beginnend bei der Frage „Muss ich Unterhalt bezahlen oder ist mein Partner für mich unterhaltspflichtig?“, „Was passiert mit den Kindern?“, „Wo werde ich in Zukunft wohnen?“, „Wie teilen wir unser eheliches Vermögen oder wer trägt die Schulden?“.
Übereilen Sie nichts. Auseinandersetzungen in der Familie sind belastend.
Ein vorschnelles Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung oder eine unbedachte Äußerung im Freundeskreis können Ihre Ansprüche in einem Scheidungsverfahren unwiederbringlich zerstören. Wir helfen Ihnen, derartige Fallen zu vermeiden.
Im Normalfall zieht eine Scheidung nicht nur belastende persönliche sondern auch bedeutende wirtschaftliche Folgen nach sich.
Sie können und sollen daher unsere Dienstleistungen schon im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens in Anspruch nehmen, um so Ihre Position bestmöglich zu wahren.
Die gängigsten Scheidungsarten sind
Oft macht es aber auch Sinn, eine sog. „streitige“ Ehescheidung einvernehmlich zu gestalten.
Wenn es gemeinsame Kinder gibt, so muss im Falle einer Scheidung vieles geregelt werden:
Leider werden nur allzu oft Streitigkeiten zwischen den Eltern, über die gemeinsamen Kinder ausgetragen.
Gerade in diesem Bereich ist es wichtig, sich durch einen nicht von Emotionen getragenen Berater unterstützen zu lassen.
Hier kommt dem Spruch: „Was wiegts, des hats!“ große Bedeutung zu.
Die Rechte der Kinder sind durch das Gesetz klar reglementiert und sollten auch bei Ihren Erwägungen oberste Priorität haben. Die Praxis zeigt, dass gerade in dieser Frage, die Entscheidungen der Gerichte oft durchaus vorhersehbar sind. Es macht also wenig Sinn und verursacht erhebliche Kosten über die Dinge zu streiten, über die es nichts zu streiten geben sollte.
Es muss Ihnen immer klar sein! Sie bleiben auch nach einer etwaigen Scheidung oder Trennung immer eines, die Mutter oder der Vater Ihrer Kinder!
In Österreich gilt nach wie vor das durchaus umstrittene „Verschuldensprinzip“.
Das bedeutet, dass die Frage des Unterhaltes primär von der Frage abhängt, wen das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Das ist damit auch der Hauptgrund, warum Scheidungen zu Rosenkriegen ausarten.
Meistens ist es ohnehin beiden Partnern klar, dass die Ehe nicht mehr funktioniert und dass es besser ist, in der Zukunft getrennte Wege zu gehen, wäre eben da nicht die Sache mit dem Ehegattenunterhalt.
Aus diesem Grund ist es von allergrößter Bedeutung bereits im Vorfeld, wenn sich die ersten Anzeichen einer Krise oder Zerrüttung zeigen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Es müssen Beweise gesichert und Verhaltensweisen abgeklärt werden. Eine unbedachte Äußerung zur falschen Zeit oder am falschen Ort kann schon erheblichen Einfluss gewinnen.
Aber selbst in den strittigsten Fällen, können wir Ihnen aus unserer jahrelangen Erfahrung Vorschläge unterbreiten, wie dieses Problem gegebenenfalls gelöst werden kann.
Auch während aufrechter Ehe gibt es Unterhaltsansprüche. Unterhalt kann zum Teil auch in Form von „Naturalunterhalt“, also durch Bezahlen der Miete und Betriebskosten, Kauf der Kleidung und der Nahrungsmittel, etc. geleistet werden. Grundsätzlich hat der nicht berufstätige Ehepartner auch einen Anspruch darauf, über Bargeld zu verfügen.
Leben Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter nicht mehr im selben Haushalt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhaltsleistung in Geld.
Neben der Gefahr im wirtschaftlichen Leben Schiffbruch zu erleiden und im schlimmsten Fall Insolvenz anmelden zu müssen, besteht leider auch im privaten Leben die Gefahr des Scheiterns.
Damit gehen gerade bei Unternehmern kosten- und insbesondere zeitintensive Gerichtsverfahren einher, die in manchen Fällen zu einer Kumulierung der beiden Problemkreise führen können, insbesondere, wenn man sich nicht rechtzeitig profunden rechtlichen Rat einholt. Während bei Dienstnehmern die Unterhaltsverpflichtung üblicherweise relativ einfach auf Basis der Jahreslohnzettel errechnet werden kann, stellt dies bei (gut) wirtschaftenden Unternehmern oft ein sehr komplexes Unterfangen dar.
Die Praxis zeigt, dass viele Unternehmer – sobald eine Trennung ins Haus steht – bei ihrer privaten „Fortführungsprognose“ zwei gravierenden Irrglauben unterliegen, zum einen, dass als Bemessungsgrundlage das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen nach Abzug der Steuern und zum anderen, wenn auch seltener, dass das Bilanzergebnis der GmbH als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen sei, Letzteres naturgemäß dann, wenn die GmbH einen Bilanzverlust ausweist.
Einerseits ist aber das steuerrechtliche Einkommen nur in den seltensten Fällen ident mit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, andererseits kann die GmbH selbst nie zu einem Unterhalt verpflichtet werden, dies sollte sich alleine schon daraus erklären, dass die GmbH selbst wohl nicht zeugungsfähig ist.
Zur Unterhaltsbemessung sind tatsächlich alle Einkommen des Unterhaltsschuldners in Geld bzw. in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann, heranzuziehen, nur Zuwendungen, die der bloßen Abgeltung effektiver Auslagen dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Manche steuerlich relevante Abzugsposten – wie zum Beispiel die AfA – sind nicht oder nur zum Teil zu berücksichtigen und daher dem steuerlichen Einkommen wieder hinzu zu zählen.
Als derartige Einkommen kommen neben den Geschäftsführerbezügen, insbesondere Sachbezüge, Gewinnausschüttungen und Entnahmen über das Verrechnungskonto des Gesellschafters in Betracht, die aber aus dem Einkommenssteuerbescheid nicht ablesbar sind.
Gerade der die Gesellschaft beherrschende Geschäftsführer hat dabei viele Gestaltungsmöglichkeiten, die – obwohl steuerrechtlich legal – den unterhaltspflichtigen Gesellschafter aber in falscher Sicherheit wiegen können.
Nicht übersehen werden darf, dass bei selbständig Erwerbstätigen zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 (!) abgeschlossenen Wirtschaftsjahre herangezogen wird, um naturgemäß auftretende Schwanken auszugleichen.
Der (scheinbar) findige Gesellschafter versucht daher, sich einen verhältnismäßig geringen Geschäftsführerbezug auszuzahlen, einen teuren Dienstwagen zu fahren, diverse private Aufwendungen über die Gesellschaft abzurechnen, Bilanzgewinne stehen zu lassen und die tatsächlichen Aufwendungen des Privatlebens durch auf dem Verrech-nungskonto zu verbuchende Privatentnahmen zu finanzieren.
Der ob der Trennung meist nicht mehr sehr wohl gesonnene, aber anwaltlich gut vertretene Partner wird in diesem Fall hinsichtlich des Geschäftsführerbezuges einen Fremdvergleich durchführen, sich beim Dienstwagen nicht mit dem steuerlich angesetzten Sachbezugswert zufrieden geben, sondern den tatsächlichen Nutzwert berechnen, in das Firmenbuch Einsicht nehmen und aus der Darstellung des Eigenkapitals die allfälligen oder möglichen Gewinnausschüttungen errechnen und in der dann zu überreichenden Unterhaltsklage den Beklagten auffordern, die Verrechnungskonten offenzulegen.
Die Gerichte bedienen sich in der Folge eines Buchsachverständigen, der, da er den Auftrag bekommen wird, das Einkommen der letzten 3 Jahre (!) zu ermitteln, aus dessen Durchschnittswert die Unterhaltsbemessungsgrundlage errechnet wird, eine entsprechenden Honorarnote legen wird.
Beim Kindesunterhalt relativiert sich das Problem bei sehr gut verdienenden Unternehmern insofern, als nach ständiger Judikatur der Unterhalt ab einer bestimmten Höhe („Luxusgrenze“) gedeckelt wird.
Für unterhaltsberechtigte (Ex-) Partner gibt es jedoch keine solche Grenze.
FAZIT
Der Unternehmer, in welcher Form immer das Unternehmen geführt wird, ist gut beraten auch die Frage einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung nicht emotional, sondern nach rein wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen.
Er kann sich damit neben viel Zeit, die meist auf Kosten der Unternehmensführung geht, insbesondere hohe Verfahrenskosten ersparen. Überdies trägt eine auf realistische Zahlen gestützte Verhandlungsbasis erfahrungsgemäß eher dazu bei, die Chancen auf eine vernünftige einvernehmliche Scheidung zu erhöhen.
Es gibt hiebei viele Gestaltungsmöglichkeiten, die auch vor unliebsamen Überraschungen schützen.
All dies gilt natürlich auch für die erfolgreiche Unternehmerin!
Große Bedeutung kommt natürlich auch der „Aufteilung des ehelichen Vermögens“ zu. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Ehescheidung kommen oder konnte zumindest dieser Punkt nicht einvernehmlich geregelt werden, so ist es erforderlich ein sogenanntes „Aufteilungsverfahren“ bei Gericht zu beantragen.
Dieses Aufteilungsverfahren ist von verschiedenen Grundsätzen und Prinzipien geprägt, die einerseits im Gesetz festgelegt wurden andererseits sich aus der ständigen Rechtsprechung ergeben.
Gerade auch in diesem Punkt ist eine umfassende Rechtsberatung unbedingt erforderlich, da derartige gerichtliche Aufteilungsverfahren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind. Oft ist es erforderlich Sachverständige beizuziehen, deren Kosten natürlich ebenfalls von den Parteien bezahlt werden müssen.
Um eine seriöse Einschätzung vornehmen zu können und um gerade diesen Punkt wirtschaftlich betrachten zu können, muss vorerst ein Status erstellt werden, um überhaupt feststellen zu können, was überhaupt Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist.
Gerne unterstützen wir Sie auch dabei!