OGH (3 Ob 188/24d vom 24.06.2025) hat einen Kaufvertrag über ein E-Auto aufgehoben – und das aus einem Grund, der im Autohandel nicht selten ist: Die tatsächlich erreichbare Reichweite entsprach nicht der mündlich zugesicherten Leistung.
Die Klägerin (eine GmbH) hatte ein Elektrofahrzeug gekauft, nachdem der Verhandlungsgehilfe des Verkäufers erklärte: „dass das Fahrzeug im Sommer eine Reichweite von 250 km und im Winter von 200 km erreiche“.
Doch das Fahrzeug erreichte im Winterbetrieb nur ca. 175–185 km, weswegen das Fahrzeug für die Klägerin im Außendienst unbrauchbar war.
1. Veranlasster Geschäftsirrtum
Es liegt ein veranlasster Geschäftsirrtum iSd § 871 ABGB vor, zumal der Umstand, über den geirrt wurde (die tatsächlich erzielbare Reichweite des Elektrofahrzeugs) zum Geschäft selbst gehört. Der Verhandlungsgehilfe der beklagten Verkäuferin wurde ausdrücklich danach gefragt und hat eine unrichtige Reichweitenangabe bekannt gegeben hat, die für den Käufer (bzw. dessen Vertragsgehilfen) letztlich kaufentscheidend war.
2. Schriftformklausel schützt nicht vor Unredlichkeit
Obwohl die Reichweitenangabe keinen Eingang in den schriftlichen Kaufvertrag gefunden hat, sondern dieser vielmehr eine strenge „Schriftformklausel“ enthielt, erklärte der OGH:
Wer im Verkaufsgespräch zentrale Eigenschaften zusichert, kann sich später nicht unredlich auf Formvorschriften berufen. Gerade dann nicht, wenn für die Gegenseite erkennbar war, dass diese Angabe kaufentscheidend ist.
3. Rückabwicklung + Nutzungsabzug (Benützungsentgelt)
Das Fahrzeug wurde zurückgegeben, der Kaufpreis von 39.750 EUR rückerstattet – abzüglich eines Nutzungswerts von 2.639,37 EUR, linear berechnet nach gefahrenen Kilometern (ca. 16.500 km) im Verhältnis zur erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km.
4. Streit über beschädigte Windschutzscheibe bleibt offen
Die Beklagte begehrte zusätzlich 1.500 EUR Reparaturkosten für einen Steinschlag.
Der OGH hob diesen Punkt auf und stellte klar: Ob der Käufer für Schäden haftet, hängt davon ab, ob er beim Schadenseintritt bereits wusste, dass er den Vertrag anfechten will (Stichwort: Redlicher vs. unredlicher Besitzer nach §§ 329, 335 ABGB).
Die Entscheidung unterstreicht, wie schnell ein Autokauf – auch unter Unternehmern – rückabgewickelt werden kann, wenn die Realität nicht mit den berechtigten Erwartungen (bzw. den Zusagen) zusammenpasst.
Vertriebsgespräche sollten dokumentiert und Reichweitenversprechen realistisch formuliert sein.
Auf eine Frage ist der OGH nicht näher eingegangen. Die Zusicherung der Mindestreichweite wurde nicht vom Verkäufer selbst, sondern von einem von diesem eingesetzten Verhandlungsgehilfen abgegeben. Dass sich der Verkäufer einen solchen Verhandlungsgehilfen irrtumsrechtlich zurechnen muss, ist unbestritten.
Wenn der Verhandlungsgehilfe aber nicht zugleich rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist, kann er (Verhandlungsgehilfe) aber keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Verkäufer abgeben. Demzufolge würde aber auch die vom (nicht bevollmächtigten) Verhandlungsgehilfen abgegebene Reichweitenzusage nicht Vertragsinhalt werden. Dann stellt sich aber die Frage, ob der Käufer über einen Umstand (Reichweite) irrt, der „Inhalt bzw. Gegenstand des Geschäfts“ geworden ist; also ob überhaupt ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegt.
Das Linzer Moot Court-Team (Christina Haberfellner, Alexandra Holl und Sarah Riegler) hat das insb. unter Berufung auf die Ausführungen von Vonkilch und Walch im Klang-Kommentar (§ 871 Rz 56, 59) überzeugend mit „Ja“ beantwortet. Eine weitere Aufarbeitung dieses Themenkomplexes ist allerdings zweifellos wünschenswert.