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Zur Dritthaftung von Gutachtern

– objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten und § 1300 ABGB im Fokus des OGH 10 Ob 17/25k

Einleitung

In dieser richtungsweisenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage, ob ein Unternehmensberater, der im Auftrag einer Muttergesellschaft Gutachten erstellt, gegenüber Anlegern haftet, die auf Basis dieser Gutachten Anleihen der Tochtergesellschaft zeichnen. Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die Grenzen der Dritthaftung bei fahrlässiger unrichtiger Gutachtenerstellung sowie die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1300 ABGB.

Sachverhalt zu OGH 10 Ob 17/25k

Die Klägerin hatte 2017 Anleihen gezeichnet, deren Werthaltigkeit auf einem Markenwertgutachten beruhte, das die Beklagte im Auftrag der Muttergesellschaft der Emittentin erstellt hatte. Die Klägerin behauptete, das Gutachten sei bewusst unrichtig gewesen und habe zur künstlichen Erhöhung des Eigenkapitals in der Bilanz der Emittentin gedient, um Anleger zu täuschen.

Objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten (§§ 1299, 1300 Satz 1 ABGB)

Der OGH bestätigt die gefestigte Judikatur, wonach eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten nur dann besteht, wenn:

  • ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde,
  • die Information objektiv drittgerichtet ist, und
  • der Dritte tatsächlich auf die Information vertraut und darauf basierend eine Vermögensdisposition trifft.

Die bloße Möglichkeit der Weitergabe reicht nicht aus. Im konkreten Fall waren die Gutachten als „persönlich und streng vertraulich“ gekennzeichnet und ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt. Ein Vertrauenstatbestand gegenüber Anlegern wurde daher nicht geschaffen. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus objektiv-rechtlicher Schutzpflicht (§ 1300 Satz 1 ABGB) lagen nicht vor.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 ABGB)

Anders bei vorsätzlichem Verhalten: Der OGH stellt klar, dass bei wissentlich falscher Gutachtenerstellung mit dem Ziel, Dritte zu täuschen, eine deliktische Haftung auch ohne konkreten Vertrauenstatbestand möglich ist. § 1300 Satz 2 ABGB greift hier als eigenständige Anspruchsgrundlage bei vorsätzlicher Falschberatung oder -begutachtung.

Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe bewusst falsche Gutachten erstellt, um eine Kapitalerhöhung zu ermöglichen und die Emittentin in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Der OGH sieht dies als ausreichend substanziierten Vorwurf, der eine Haftung nach § 1295 Abs 2 iVm § 1300 Satz 2 ABGB begründen könnte – und verweist die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Mitwirkung an Insolvenzverschleppung (§ 69 IO iVm § 1301 ABGB)

Auch eine Gehilfenhaftung (Mittäterschaft) wegen bewusster Förderung der Insolvenzverschleppung ist denkbar. Der OGH betont, dass es nicht auf eine formelle Geschäftsführereigenschaft ankommt. Es genügt, wenn der Gutachter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für die unterlassene Antragstellung geschaffen hat und dies bewusst förderte.

Ergebnis

Die Revision war erfolgreich. Die Rechtssache wird zur Klärung der Haftung wegen vorsätzlicher Schädigung und Mitwirkung an einer Insolvenzverschleppung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht die engen Voraussetzungen für eine Dritthaftung bei fahrlässiger unrichtiger Gutachtenerstellung (§ 1300 Satz 1 ABGB), öffnet aber zugleich den Raum für eine deliktische Haftung bei vorsätzlicher Irreführung (§ 1300 Satz 2 ABGB). Für die Praxis ist eine sorgfältige Prüfung der Gutachtenadressierung, der subjektiven Tatseite und der Kausalität unerlässlich.

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