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Neue Entscheidung zum Ersatz von frustrierten Aufwendungen

OGH 25.11.2021, 2 Ob 93/21x

Der Ersatz von frustrierten Aufwendungen

Die Ersatzfähigkeit von frustrierten Aufwendungen sorgt – zumindest nach dem österreichischen Schadenersatzrecht – von jeher zu Diskussionen.

Der Geschädigte, der beispielsweise in Folge eines Verkehrsunfalles den geplanten (und bereits bezahlten) Theaterbesuch nicht wahrnehmen kann, möchte entsprechenden Ersatz vom Schädiger. Dieser wiederum wendet üblicherweise ein, dass er für die mit dem Kartenkauf verbundenen Kosten gar nicht ursächlich sei. Dem wird wiederum entgegengehalten, dass der Schädiger aber die „Frustration“ verursacht habe; daraufhin wird zumeist „die Gefahr einer uferlosen Haftung“ ins Spiel gebracht.

Sie merken schon, es lassen sich sowohl für als auch gegen die Ersatzfähigkeit von frustrierten Aufwendungen (gute) Argumente finden.

Auch der Oberste Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zu dieser Frage immer wieder verfeinert und teils auch modifiziert. Den (vorläufigen) Schlusspunkt bildet die Entscheidung OGH 25.11.2021, 2 Ob 93/21x.

OGH 25.11.2021, 2 Ob 93/21x

Der Sachverhalt zu dieser Entscheidung war keinesfalls alltäglich.

Der Kläger ist Rallye-Fahrer. Als er 2019 bei einer Rallye teilnahm ereignete sich zwischen der ersten und zweiten Sonderprüfung auf der öffentlichen Straße ein Verkehrsunfall mit dem (nicht an der Rallye beteiligten) Beklagten.  Als Folge des Verkehrsunfalles konnte der Kläger nicht mehr an der Rallye teilnehmen, weswegen (seines Erachtens) die für die Rallye getätigten Aufwendungen (Fahrzeugmiete; Kosten für Reifen, Treibstoff und Kaskoversicherung; Übernachtungskosten) frustriert und daher vom Beklagten zu ersetzen seien.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu folgenden (neuen) Leitsatz formuliert:

„Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen (vgl bereits 2 Ob 113/09w [explizit nur für Personenschäden]).“

Ausgehend davon gelangte der OGH zum Ergebnis, dass keine einzige vom Kläger begehrte frustrierte Aufwendung ersatzfähig ist.

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