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Drittwirkung der verbotenen Einlagen­rückgewähr und publizitäts­loses Sicherungs­eigentum

Besprechungsaufsatz zu OGH 24. 8. 2022, 7 Ob 99/22t

Auf den ersten Blick mag es verwundern, wie sich die Themenbereiche der Drittwirkung der verbotenen Einlagenrückgewähr einerseits und des publizitätslosen Sicherungseigentums anderseits in einem Beitrag verbinden lassen. Möglich macht das eine rezente OGH-Entscheidung, der wieder einmal ein durchaus kurioser Sachverhalt zugrunde liegt.

Sachverhalt und relevante Rechtsfragen

Die österreichische M-GmbH vereinbarte im Jahr 2016 zur Besicherung eines Leasingvertrages über einen Bugatti Veyron, der Leasinggeberin (und späteren Klägerin) einen Mercedes Benz G-Klasse G 63 AMG ins Eigentum zu übertragen. Das Besondere daran: Der damals in Deutschland befindliche Mercedes Benz G-Klasse G 63 AMG verblieb bei der M-GmbH. Es wurde demnach ein (nach deutschem Recht zulässiges) publizitätsloses Sicherungseigentum begründet. In weiterer Folge wurde der (zwischenzeitlich wieder nach Österreich verbrachte) Mercedes Benz G-Klasse G 63 AMG vom geschäftsführenden Gesellschafter der M-GmbH als Pfand hingegeben; in der späteren Fahrnisexekution hat der nunmehrige Beklagte den Zuschlag für das Meistbot erhalten.

Im gegenständlichen Verfahren begehrte die Klägerin – gestützt auf ihr publizitätsloses Sicherungseigentum – die Herausgabe des Mercedes Benz G-Klasse G 63 AMG vom Beklagten.

Der OGH musste sich folglich damit beschäftigen, ob ein in Deutschland wirksam begründetes publizitätsloses Sicherungseigentum auch den Import des Sicherungsgutes nach Österreich überdauert.

Der Beklagte argumentierte aber auch damit, dass der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Klägerin und der M-GmbH wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 GmbHG nichtig sei. Nach dem Vorbringen des Beklagten sei dies deshalb der Fall, weil der Sicherungsübereignungsvertrag und die Zahlungsbestätigung das „Privatvergnügen des Geschäftsführers“ absichere. Ein konkreteres Prozessvorbringen des Beklagten lässt sich der gegenständlichen Entscheidung nicht entnehmen. Ausgehend davon hatte der OGH zu beurteilen, ob die Drittwirkung eines Verstoßes gegen die unzulässige Einlagenrückgewähr amtswegig wahrzunehmen ist oder nur dann, wenn die – die Drittwirkung begründenden – Tatsachen von einer Partei (im konkreten Fall: von der beklagten Partei) behauptet und letztlich bewiesen werden.

Ansicht des OGH samt Entscheidungsbesprechung

Der siebte Senat hat die außerordentliche Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin dringt somit mit ihrem Herausgabeanspruch durch. Das in Deutschland wirksam begründete publizitätslose Sicherungseigentum „überlebt“ demnach nach Ansicht des OGH auch den Import nach Österreich. Außerdem erachtete das Höchstgericht das Vorbringen des Beklagten betreffend Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags gemäß § 82 GmbHG nicht als ausreichend, um die Drittwirkung eines Verstoßes gegen die verbotene Einlagenrückgewähr zu begründen.

Die vollständige Begründung des Zurückweisungsbeschlusses kann im >>Rechtsinformationssystem<< nachgelesen werden.

Über die (knapp gehaltene) Entscheidungsbegründung hinaus, haben sich Dr. Lukas Ronacher (Rechtspraktikant im Sprengel des OLG Linz) und Dr. Christoph Zehentmayer Gedanken zur Lösung des Falles gemacht. Deren Besprechungsaufsatz ist in der aktuellen Ausgabe der RdW (2023/79, 99) abgedruckt. Die Kernthesen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Nichtigkeit eines zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter abgeschlossenen und gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Rechtsgeschäfts ist vom Gericht amtswegig wahrzunehmen. Diese Nichtigkeitssanktion resultiert aus den Kapitalerhaltungsvorschriften iVm § 879 Abs 1 ABGB.
  • Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit Dritten, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, sind hingegen nur ausnahmsweise unwirksam; nämlich im Fall der Schlechtgläubigkeit des Dritten in Bezug auf den Verbotsverstoß. Die dogmatische Grundlage der Drittwirkung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr liegt im Missbrauch der (organschaftlichen) Vertretungsmacht, weswegen auch die hierfür geltenden prozessualen Prinzipien der Behauptungs- und Beweislast anzuwenden sind.
  • Da sich zumindest in Bezug auf die Schlechtgläubigkeit der Klägerin der gegenständlichen Entscheidung kein ausreichendes Prozessvorbringen des Beklagten entnehmen lässt, ist der Ansicht des siebten Senats bzw. des Berufungsgerichts zuzustimmen, nach welcher der Beklagte seiner Behauptungs- und Beweislast betreffend die Unwirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrags infolge der Drittwirkung des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht nachgekommen ist.
  • Die vom siebten Senat geteilte Auffassung, wonach sich aus den §§ 7, 31 Abs 1 IPRG ergebe, dass in Deutschland wirksam begründetes publizitätsloses Sicherungseigentum nach Verbringung des Sicherungsgutes nach Österreich aufrechtbleibe, überzeugt nach Ansicht der Autoren hingegen nicht. Es sprechen insbesondere gute Gründe dafür, dass das Faustpfandprinzip als Eingriffsnorm fungiert. Dies greift allerdings unzweifelhaft in diverse europarechtliche Grundfreiheiten ein. Es bleibt demnach zu hoffen, dass im nächsten Anlassfall ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wird, um eine Klärung der nach Ansicht der Autoren entscheidenden europarechtlichen Dimension des Problems herbeizuführen.

Der Volltext des Besprechungsaufsatzes kann (Zugangsdaten vorausgesetzt) unter nachstehendem Link abgerufen werden:

>>Zehentmayer/Ronacher, Drittwirkung der verbotenen Einlagenrückgewähr und publizitätsloses Sicherungseigentum, RdW 2023/79, 99<<

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