Es kommt (durchschnittlich) nur alle paar Jahre vor, dass eine höchstgerichtliche Judikatur(-linie) durch einen verstärkten Senat eine Wende erfährt. Kürzlich war es wieder einmal so weit.
Optionen, also Verträge, durch die eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis (den Hauptvertrag) durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen, sind im Wirtschaftsleben keine Seltenheit und werden teilweise auch als „Angebote mit verlängerter Bindungswirkung“ bezeichnet. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich Optionen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen.
Da zwischen Optionseinräumung und -ausübung oft ein beträchtlicher Zeitraum liegt und sich dadurch auch der gemeine Wert der jeweils zu erbringenden (Haupt-)Leistung erheblich verändern kann, stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung des (zur Begründung der laesio enormis erforderlichen) Wertmissverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den Zeitpunkt der Optionseinräumung oder auf jenen der -ausübung abzustellen ist.
Sowohl die höchstgerichtliche Rechtsprechung als auch die rechtswissenschaftliche Literatur sind sich bei der Beantwortung dieser Frage nicht einig. Erwähnenswert ist dabei insbesondere, dass der OGH im Jahr 2001 bereits einmal seine Meinung geändert und seither mehrfach ausgesprochen hat, dass es auf den Zeitpunkt der Optionsausübung ankomme.
In Abkehr zur Judikatur der letzten Jahre und nach eingehender Darlegung des Meinungsstands ist der verstärke Senat zu folgenden Ergebnissen gelangt: